Durch die Ausweitung der Beitragsfreiheit auf die letzten beiden Kita-Jahre wird anerkannt, dass die vorschulische Arbeit an den Kindertagesstätten ein Teil des Bildungswesens ist und deshalb analog zu Artikel 9 der Landesverfassung gebührenfrei zu stellen ist. Allerdings sieht der LEB die Notwendigkeit, den Besuch von Kindertagesstätten grundsätzlich von Gebühren zu befreien. Jede Grenzziehung bei einem bestimmten Alter, ab dem nicht mehr bloße Betreuung sondern Bildung gefordert wäre, ist willkürlich, wenn man beispielsweise bedenkt, dass junge Menschen sogar schon vor der Entwicklung des aktiven Sprachvermögens mit der Entwicklung ihrer moralischen Konzepte beschäftigt sind [vgl. J. Kiley Hamlin, Karen Wynn, Paul Bloom, 2007]. Beim vorgelegten Finanzierungsmodell sieht der LEB die Gefahr, dass sich die Gebühren für die ersten Jahre erhöhen werden und die Entlastung von Wenigen einer höheren Belastung für Viele gegenüber steht.

Grundsätzlich sollte die Finanzierung über Kindpauschalen dringend von einer Grundfinanzierung abgelöst werden, um eine landesweite Vereinheitlichung der Betreuungsqualität sicherzustellen und den Trägern zu ermöglichen, den Betreuungsumfang anzubieten, der von den Eltern gewünscht wird, ohne unwirtschaftlich und mit Risiko arbeiten zu müssen.

Aus der Stellungnahme des Landeselternbeirats NRW zur Reform des Kinderbildungsgesetzes 2019