Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes erklären die unterzeichnenden Staaten: „Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.“ Um die Eltern bei dieser Aufgabe zu unterstützen, sorgen die Vertragsstaaten für Institutionen, Einrichtungen und Dienste und stellen sicher, dass Kinder berufstätiger Eltern diese nutzen können. (UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 18)
Der Zustand, dass Eltern zwar in erster Linie für alle Fragen der Erziehung zuständig sind, jedoch fast keine gesetzlich verankerten Mitbestimmungsrechte an den Kindertagesstätten haben, ist nach Auffassung des LEB nicht mit Artikel 8 (1) der Landesverfassung („Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.“) und Artikel 6 (2) des Grundgesetzes („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“) vereinbar. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch sieht (in § 1626) Pflicht und Recht zur Sorge für minderjährige Kinder bei den Eltern.
Dass die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern eine effektive Mitbestimmung in den Einrichtungen erfordern, hat der Gesetzgeber für den Bereich der Schulen seit langem erkannt. In Zeiten, in denen der Besuch einer Kindertagesstätte kein Sonderfall, sondern der – auch politisch gewollte – Regelfall ist, ist eine Ungleichbehandlung der Eltern jüngerer Kinder nicht zu rechtfertigen, zumal die wichtigsten Grundsteine der Erziehung im vorschulischen Alter gelegt werden. Eine Ausprägung des „Rats der Einrichtung“ in § 10 des Gesetzentwurfs nach Art der Schulkonferenz einer Grundschule mit Entscheidungsbefugnissen würde hier Abhilfe schaffen.
Die vage definierten Mitwirkungsrechte der Eltern waren bereits vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in den Erläuterungen zu einem Urteil vom 25. 3.2013 (Az. 24 K 8497/12) moniert worden, nach dessen Auffassung Bestimmungen des KiBiz zu den Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern den Anforderungen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) offenbar nicht genügen. Der vorliegende Gesetzentwurf behebt den Mangel nicht.
Aus der Stellungnahme des Landeselternbeirats NRW zur Reform des Kinderbildungsgesetzes 2019