In der neuen Coronabetreuungsverordnung der schwarz-gelben Landesregierung ist eine Testpflicht für alle Personen zwingend vorgesehen, die »an schulischen Nutzungen« teilnehmen:
Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.
Nach den in der Zeitung zitierten Ausführungen ist damit auch der Distanzunterricht gemeint:
Schüler, die einen Selbsttest verweigern, haben keinen Anspruch auf Distanzunterricht. […] Demnach müssen Schüler lediglich darüber informiert werden, welcher Unterrichtstoff vermittelt wurde.
Die Entscheidung ist aus organisatorischer Sicht zum Teil nachvollziehbar: Es dürfte für Schulen schwer durchführbar sein, zugleich den Wechselunterricht durchzuführen, also durchgängig Präsenzunterricht in der Schule durchzuführen, auch wenn jeweils nur die halbe Klasse anwesend ist, und zum selben Zeitpunkt auch Distanzunterricht zu bieten. Im besten Fall könnte so etwas realisiert werden, indem der Unterricht hybrid durchgeführt und ein Teil der Klasse online zugeschaltet ist, doch dafür sind die Schulen in NRW nicht vorbereitet. Alternativ bräuchten die Schulen erheblich mehr Personal, um neben dem Präsenzunterricht für die negativ getesteten Schülerinnen und Schüler parallel einen Distanzunterricht für die ungetesteten oder positiv getesteten anzubieten. Also aus dieser Perspektive erscheint mit der Weg nachvollziehbar.
Dem steht diametral entgegen, dass nach diversen Darstellungen die zwangsweise Durchführung von Tests einen »Eingriff in die körperliche Unversehrtheit« darstelle, die – so war ja dieser Tage vielfach zu hören – erwachsenen Beschäftigten nicht aufgezwungen werden könne:
Eine explizite Testpflicht für alle Mitarbeiter will die Bundesregierung nicht vorschreiben, weil es beim Abstrich auch um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ginge. (Spiegel online, 12.4.2021)
Nun gelten für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich keine anderen Bestimmungen, was die körperliche Unversehrtheit betrifft, als für andere Bevölkerungsgruppen (allenfalls eine besondere Fürsorgepflicht). Verschärfend kommt hinzu, dass die Schülerinnen und Schüler bekanntlich einer Schulpflicht (Art. 8(2) Landesverfassung NRW) unterliegen, also keine Wahl haben, auf den Unterricht zu verzichten, und ein Recht auf Bildung besitzen, beispielsweise aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 28), die in Deutschland anwendbares Recht darstellt, und wiederum nach der Landesverfassung (Art. 8(1)).
Zugleich haben die Schulträger aber auch die Pflicht, die Beteiligten des Schulbetriebes vor einer vermeidbaren SARS-COV2-Infektion zu schützen und deren körperliche Unversehrtheit in dieser Hinsicht zu wahren (siehe auch dazu die Kinderechtskonvention, hier Art. 24). So hat auch das Bundesarbeitsgericht schon geurteilt, dass – in Abwägung zur Gefährdung anderer – Eingriffe in die Unversehrtheit durch Tests zulässig sein können. Nach der Klage mehrerer Schülerinnen und Schüler aus Nordrhein-Westfalen (auch aus Würselen) wird sich voraussichtlich Anfang nächster Woche das Oberverwaltungsgericht Münster mit dieser schwierigen Thematik befassen.